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Nutzungsbedingungen für VP GO

  1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN.

Bestimmte Begriffe, die auf dem Bestellformular nicht näher definiert sind, haben die hier in Abschnitt 1 dargelegte Bedeutung.

1.1 Addendum“ bezeichnet jegliche Ergänzung dieser Vereinbarung.

1.2 Anwendungsleistungen“ bezeichnet die in Anhang A beschriebenen Leistungen und die Software sowie Inhalte des Anbieters, die vom Anbieter mittels Zugriff auf bestimmte Inhalte und Nutzung der Funktionen und Funktionsweisen von Software-Anwendungen, die auf den Websites des Anbieters (der „App“ oder Plattform) verfügbar und zugänglich sind.

1.3 „Gesperrte Person“ bezeichnet jegliche natürliche oder juristische Person oder Organisation, die Gegenstand von Sanktionen durch das US Department of Commerce, das US Department of State, das US Department of the Treasury oder jegliche andere Behörde der US-Regierung (eine zusammengefasste Auflistung dieser Personen ist verfügbar unter https://www.export.gov/csl-search), der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs ist.

1.4 „Arbeitstag“ bezeichnet einen Tag, an dem der normale Geschäftsbetrieb abläuft, und der in der entsprechenden Rechtsordnung nicht auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt.

1.5 „Kundebezeichnet die einkaufende Partei laut Bestellformular

1.6 Marke des Kunden“ bezeichnet jede einzelne oder mehrere der Marken, Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Domain-Namen, Logos, Geschäfts- und Produktnamen, Slogans sowie Eintragungen und Anmeldungen des Kunden ab dem Datum des Inkrafttretens.

1.7Vertrauliche Informationen“ hat die in der von den Parteien geschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarung dargelegte Bedeutung, bzw. beim Fehlen einer solchen Vertraulichkeitsvereinbarung die Bedeutung jeglicher schriftlicher oder mündlicher Informationen, die von einer der Parteien der anderen Partei mitgeteilt wurden und sich auf das Geschäft einer der beiden Parteien oder einer dritten Partei beziehen und als vertraulich bezeichnet werden, oder die nach der Art der Umstände der Offenlegung vernünftigerweise als vertraulich zu behandeln sind.

1.8 „Dokumentation“ bezeichnet die Dokumentation in Bezug auf den Zugriff des Kunden auf die Software und die Nutzung der Anwendungsleistungen, die vom Anbieter an den Kunden bereitgestellt und von Zeit zu Zeit vom Anbieter aktualisiert werden.

1.9 „Mit einem Embargo belegte Rechtsordnungen bezeichnet solche Länder oder Rechtsordnungen, die von den Vereinigten Staaten mit einem Embargo belegt wurden, einschließlich die Krim-Region, Kuba, Iran, Nordkorea und Syrien.

1.10 „Datum des Inkrafttretens“ bezeichnet das letzte Datum im Unterschriftenfeld des Bestellformulars.

1.11 „Eventbezeichnet ein Virgin Pulse GO Event.

1.12 „Datum des Eventbeginns“ bezeichnet den ersten Tag des Virgin Pulse GO Events.

1.13 Indirekte Verkehrsteuern“ bezeichnet jegliche relevante Mehrwertsteuer (MwSt), Umsatzsteuer, Gebrauchssteuer, Verbrauchssteuer oder ähnliche Steuer oder erhobene Steuer, die von einer staatlichen Behörde veranlagt wird oder anderweitig zahlbar ist; aber jegliche damit in Verbindung stehende Geldstrafe, Bußgeld oder darauf anfallende Zinsen sind darin nicht eingeschlossen.

1.14 „Erforderliche Mindestteilnehmeranzahlbezeichnet die Mindestteilnehmeranzahl, für die der Kunde die anfallenden Gebühren entrichtet.

1.15 „Bestellformularbezeichnet das Dokument, das diesem Dokument beigefügt ist und die Informationen für den Kunden zur Bestellung enthält.

1.16 Teilnehmer“ bezeichnet die Mitarbeiter des Kunden, die zur Teilnahme an Virgin Pulse GO berechtigt sind und Zugriff auf die Anwendungsleistungen haben, unter der Voraussetzung, dass Personen, die vertragliche Verpflichtungen gegenüber dem Kunden haben, keine Teilnehmer sind, es sei denn, sie haben eine verbindliche Vereinbarung zur Geheimhaltungspflicht von Netzzugriffsprotokollen und sämtlichen vertraulichen Informationen des Anbieters getroffen, beispielsweise durch Einwilligung in die Teilnahmevereinbarung bei der Anmeldung zu dem Event.

1.17 „Teilnehmerangabenbezeichnet jegliche Informationen, die die Teilnehmer in die Anwendungsleistungen eingeben bzw. Informationen, für die der Teilnehmer ausdrücklich seine Einwilligung erklärt hat, dass diese zu dem Zweck mitgeteilt werden, dass der Anbieter das Programm verwalten kann.

1.18 „Partei“ oderParteienbezeichnet sowohl den Kunden als auch den Anbieter.

1.19 „Anbieter“ bezeichnet die Virgin Pulse, Inc., und deren Rechtsvorgänger sowie jegliche hundertprozentige Tochtergesellschaften, mit denen der Kunde Verträge schließt.

1.20 „Anmeldegebühren“ bezeichnen die Gebühren, die vom Kunden zu entrichten sind und gemäß den im Bestellformular gemachten Angaben berechnet werden.

1.21 US-amerikanische Exportkontrollen und Handelssanktionen bezeichnet sämtliche Gesetze, Bestimmungen und Verfügungen der Vereinigten Staaten, die sich auf Exportkontrollen und Handelssanktionen beziehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Export Control Reform Act of 2018, den Trading with the Enemy Act (50 U.S.C. App. 1 et seq.), den International Emergency Economic Powers Act (50 U.S.C. §§ 1701-1707) und jegliche Bestimmungen oder Verfügungen, die entsprechend dazu erlassen wurden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Export Administration Regulations (15 C.F.R. Parts 730-774) und die Programme zu wirtschaftlichen Sanktionen und Embargos, die vom U.S. Treasury Department’s Office of Foreign Assets Control (31 C.F.R. Part 501 et seq.) geregelt werden.

1.22 „Virgin Pulse GO Starter Pack bezeichnet das „Starter Pack“, das der Anbieter den Event-Teilnehmern nach Maßgabe der konkreten Vertragsbedingungen zur Verfügung stellt. Das „Starter Pack“ besteht aus dem Virgin Pulse GO Max Buzz und, soweit zutreffend, einer dazugehörigen Broschüre.

  1. ZUGRIFF, NUTZUNG UND TEILNEHMER.

2.1    Zugriffsbereitstellung für Teilnehmer. Der Anbieter erteilt gemäß den Nutzungsbedingungen dieser Vereinbarung dem Kunden hiermit eine nicht-exklusive, nicht übertragbare, (a) nicht-exklusive, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der Software nur in Objektcode und das (b) Recht, der im Bestellformular genannten Anzahl von Personen, für die die anfallenden Gebühren ausschließlich gemäß den Nutzungsbedingungen dieser Vereinbarung und der Mitgliedsvereinbarung entrichtet wurden, den Zugriff auf die Anwendungsleistungen zu gewähren.

2.2 Nutzungsbeschränkungen. Der Kunde darf (a) keine Kopie oder Vervielfältigung der Anwendung oder der Software anfertigen; (b) keine Rückgewinnung des Quellcodes durch Reverse Engineering oder mithilfe eines Disassemblers oder Decompilers vornehmen bzw. auf sonstige Weise versuchen, den Quellcode zu erhalten oder zu erkennen, von welchem jegliche Software-Komponente der Anwendungsleistungen oder der Software kompiliert oder übersetzt wird; (c) die Anwendungsleistungen oder Software oder die Dokumentation nicht modifizieren bzw. jegliche weiterentwickelte Produkte aus irgendeiner der Vorgenannten erzeugen, es sei denn, es wurde zuvor eine schriftliche Einwilligung durch den Anbieter erteilt; oder (d) die Rechte des Kunden gemäß den Abschnitten 2.1 und 2.2 nicht übertragen, unterlizenzieren, veräußern, weiterveräußern, leasen, vermieten oder in sonstiger Weise übertragen oder vermitteln bzw. als Sicherheit verpfänden oder in sonstiger Weise belasten. Der Kunde verpflichtet sich, dass seine Nutzung der Anwendungsleistungen und der Dokumentation alle geltenden Gesetze, Satzungen, Bestimmungen und Richtlinien einhält. Der Kunde informiert den Anbieter unverzüglich über jegliche ungenehmigte Nutzungen eines Passworts oder Kontos oder jegliche sonstige erkannte oder vermutete Sicherheitsverstöße.

2.3 Einhaltung US-amerikanischer Exportkontrollen und Handelssanktionen. Der Kunde verlangt keinen Zugriff auf die Anwendungsleistungen für Berechtigte oder Integrationen von angeschlossenen Partnern, denen der Erhalt jeglicher Waren oder Dienstleistungen durch den Anbieter gemäß US-amerikanischer Exportkontrollen und Handelssanktionen untersagt ist, einschließlich, aber nicht darauf beschränkt, gesperrte Personen oder Personen, die in einer mit Embargo belegten Rechtsordnung ansässig sind. Der Anbieter ist nicht dazu verpflichtet, solchen Personen Zugriff auf die Anwendungsleistungen zu gewähren.

2.4 Fortbestehende Rechte; Eigentumsrecht.

(a)     Im Einklang mit den in dieser Vereinbarung gewährten Rechten behält der Kunde alle Rechte, Ansprüche und Benutzungsrechte an der Marke des Kunden, und der Anbieter bestätigt, dass er keine weiteren Rechte an der Marke des Kunden besitzt oder erwirbt, die nicht ausdrücklich im Rahmen dieser Vereinbarung erteilt wurden. Der Anbieter erkennt darüber hinaus an, dass der Kunde das Recht behält, die Marke des Kunden für jeglichen Zweck nach dem freien Ermessen des Kunden zu benutzen. Vorbehaltlich des Vorgenannten erteilt der Kunde dem Anbieter hiermit ein nicht-exklusives, nicht übertragbares Recht und eine Lizenz zur Benutzung der Marke des Kunden während der Laufzeit für den darauf beschränkten Verwendungszweck, die Pflichten des Anbieters gemäß dieser Vereinbarung zu erfüllen.

(b)     Im Einklang mit den in dieser Vereinbarung gewährten Rechten behält der Anbieter alle Rechte, Ansprüche und Benutzungsrechte an den Anwendungsleistungen, der Software und der Dokumentation, und der Kunde bestätigt, dass er keine weiteren Rechte an dem Vorstehenden besitzt oder erwirbt, die nicht ausdrücklich im Rahmen dieser Vereinbarung erteilt wurden. Der Kunde erkennt darüber hinaus an, dass der Anbieter das Recht behält, das Vorstehende für jeglichen Zweck nach dem freien Ermessen des Anbieters zu verwenden.  Nichts in dieser Vereinbarung soll dahingehend ausgelegt werden, dass der Kunde oder Teilnehmer jegliche Rechte, Ansprüche oder Benutzungsrechte an den Anwendungsleistungen, der Software oder Dokumentation des Anbieters erhält.

  1. PFLICHTEN DES ANBIETERS.

3.1 Das Event. Der Anbieter stellt das Event im Einklang mit den Nutzungsbedingungen dieser Vereinbarung zur Verfügung. Der Kunde hat vor dem Zugriff auf die Plattform die anfallenden Rechnungen, wie zwischen den Parteien vereinbart, pünktlich zu begleichen.

3.2 Zugriff für Teilnehmer. Der Anbieter stellt jedem Kunden eine eindeutige URL für die Mitarbeiter des Kunden zur Verfügung, über die sie sich auf der Plattform Virgin Pulse GO anmelden können. Die Mitarbeiter des Kunden werden Teilnehmer von Virgin Pulse GO und können dann ihr individuelles Passwort einrichten, mit dem sie sich auf der Plattform anmelden und am Event teilnehmen können. Der Kunde ist dafür verantwortlich, seine teilnehmenden Mitarbeiter zu überprüfen und sicherzustellen, dass es sich bei ihnen nicht um gesperrte Personen handelt und dass sie nicht in einer mit Embargo belegten Rechtsordnung ansässig sind.

3.3    Virgin Pulse GO Starter Pack. Soweit zutreffend, kann der Anbieter jedem Teilnehmer das Virgin Pulse GO Starter Pack bereitstellen, das aus Virgin Pulse GO Max Buzz und einer dazugehörigen Broschüre besteht. Der Anbieter ist nicht dazu verpflichtet, das Virgin Pulse GO Starter Pack jeglichen Personen zur Verfügung zu stellen, die gegen US-amerikanische Exportkontrollen oder Handelssanktionen verstoßen, einschließlich, aber nicht auf diese beschränkt, gesperrte Personen oder Personen, die in einer mit Embargo belegten Rechtsordnung ansässig sind.

3.4 Weitere Artikel. Der Anbieter kann dem Kunden weitere Artikel bereitstellen, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart wurde.

3.5 Plattform. Der Anbieter ergreift alle sinnvollen Vorkehrungen und Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Plattform verfügbar ist und um jegliche technische Probleme oder potenzielle Ausfallzeiten zu verringern.

3.6 Zusatzleistungen. Über das Event hinaus kann der Anbieter nach eigenem Ermessen dem Kunden und seinen Teilnehmern Zusatzleistungen bieten, über Newsletter, Informationen, Wettbewerbe und sonstige elektronische Mitteilungen, die dazu gedacht sind, das Wohlbefinden der Teilnehmer zu erhöhen. Die Zusatzleistungen werden kostenlos angeboten. Das Vorliegen bzw. Fehlen zusätzlicher Mitteilungen während der Dauer des Events hat keinen Einfluss auf die Pflichten des Kunden gegenüber dem Anbieter. Der Kunde kann verlangen, dass seine Teilnehmer keine zusätzlichen Mitteilungen erhalten. Darüber hinaus können einzelne Teilnehmer den Erhalt solcher Mitteilungen ablehnen.

3.7 Rechte in Bezug auf unbefugte Nutzung. Die Parteien erkennen an und vereinbaren, dass der Anbieter in Ausübung seines eigenen Ermessens die Aktivitäten oder Statistik der Teilnehmer anpassen, entfernen oder in sonstiger Weise abändern darf, wenn diese auf eine Art und Weise erzielt wurden, die gegen die Mitgliedsvereinbarung verstößt oder anderweitig betrügerisch oder unehrlich war.

  1. PFLICHTEN DES KUNDEN.

4.1 Teilnehmerzugriff auf die Leistungen. Der Kunde kann im Einklang mit den hierin vereinbarten Nutzungsbedingungen den Teilnehmern erlauben, auf die Eigenschaften und Funktionen der Anwendungsleistungen zuzugreifen und sie zu nutzen.

4.2 Anmeldung. Der Kunde meldet sich spätestens 60 Tage vor dem Beginn des Events mit seinen Angaben als Teilnehmer an dem Event für jedes zutreffende Event an (und verwendet dazu das vorschriftsmäßige Anmeldeformular, das auf der Website von Virgin Pulse GO zur Verfügung steht).

4.3 Mitteilungen an Teilnehmer. Der Kunde ergreift alle sinnvollen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Teilnehmer im Einklang mit den Vorschriften, die auf der Website von Virgin Pulse GO veröffentlicht werden oder wie von Zeit zu Zeit vom Anbieter mitgeteilt, am Event teilnehmen.

4.4 Kundenunterstützung. Der Kunde ist ausschließlich selbst und auf eigene Rechnung dafür zuständig, die gesamte Ausrüstung für die Internetverbindung, Hardware, Software und sonstige Ausrüstung zu erwerben, zu installieren und zu warten, die dazu benötigt wird, dass er und seine Teilnehmer auf die Anwendungsleistungen zugreifen und diese nutzen können.

4.5 Marke des Kunden. Der Kunde stellt dem Anbieter kostenlos und rechtzeitig jegliche Inhalte, Grafikdateien, Informationen zur Marke des Kunden oder sonstige Informationen und Ressourcen des Kunden zur Verfügung, die der Anbieter für die Erfüllung seiner Pflichten aus dieser Vereinbarung benötigt. Der Kunde ist für jegliche Probleme zuständig und übernimmt die damit verbundenen Risiken, die sich aus den Inhalten, der Genauigkeit, Vollständigkeit und Kontinuität all solcher Inhalte, Materialien und Informationen ergeben, die vom Kunden zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde erteilt dem Anbieter die Erlaubnis, sein Logo und seinen Namen in den Werbe- und Publicity-Materialien des Anbieters zu verwenden und offenzulegen, dass der Kunde ein teilnehmender Arbeitgeber ist. Der Kunde erteilt dem Anbieter die Erlaubnis, seine Kommentare und sein Feedback für Werbe- und Publicity-Materialien und zur Optimierung seines Leistungsangebots zu verwenden.

4.6 Teilnehmeranmeldung. Der Kunde muss den Anbieter so bald wie vernünftigerweise vorhersehbar darüber informieren, wenn die Anzahl der Event-Teilnehmer bei einem Event erheblich von den Angaben im Bestellformular abweicht.

4.7 Teilnahme des Teilnehmers. Die Parteien vereinbaren, dass Mitarbeiter nicht als Event-Teilnehmer des jeweiligen Events gelten und auch nicht berechtigt sind, ein Virgin Pulse GO Starter Kit zu erhalten, es sei denn: (a) die Zahlung der anfallenden Anmeldegebühr ist erfolgt; (b) der Teilnehmer hat sich für das zutreffende Event auf der Plattform für das jeweilige Event angemeldet.

4.8 Browser-Anforderungen. Auf Antrag teilt der Anbieter alle zutreffenden Informationen zu Browser-Anforderungen im Rahmen seiner Dokumentation zu IT-Spezifikationen mit.

  1. DATENSCHUTZ

5.1 Teilnehmerdaten. Der Kunde ist damit einverstanden, dass der Anbieter sämtliche erfassten Teilnehmerdaten, wie in den anwendbaren Datenschutzgesetzen definiert, und im Einklang mit anwendbarem Recht und nach Maßgabe der Bestimmungen der Datenschutzerklärung verarbeitet. Die Teilnehmer können nur auf ihre persönlichen Teilnehmerdaten zugreifen, und solche Daten sind durch die Bedingungen der Mitgliedsvereinbarung und der Datenschutzerklärung des Anbieters geschützt.

5.2 Kundenverhalten. Der Kunde erklärt und sichert zu, dass er alle geltenden Gesetze und sonstige Verpflichtungen einhält, die die Gesundheit, Sicherheit und das Wohlbefinden der Teilnehmer in Verbindung mit dem Event betreffen. Der Kunde erklärt und sichert zu, dass er, falls er jegliche Teilnehmerdaten erhält oder erfasst, alle geltenden Gesetze und Bestimmungen in Bezug auf das Arbeitsrecht und Diskriminierung einhält.

  1. GEBÜHREN UND AUSLAGEN; ZAHLUNGEN.

6.1 Gebühren. Der Kunde zahlt dem Anbieter für die Zugriffsrechte, die dem Kunden gewährt werden, sowie die vom Anbieter erbrachten Leistungen gemäß dieser Vereinbarung sämtliche Gebühren, ohne Verrechnung oder Abzug. Sämtliche Gebühren können unter Bezug auf das Preisangebot bestimmt werden, das nachstehend beschrieben wird und in der Anlage als Bestellformular beigefügt ist. Alle Gebühren sind innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Datum der Rechnung des Anbieters fällig und zahlbar.

  1. a) Anmeldegebühren. Soweit nichts anderes auf dem Bestellformular angegeben ist, werden dem Kunden die Anmeldegebühren am Datum des Eventbeginns in Rechnung gestellt. Die Anmeldegebühren werden berechnet nach (a) der erforderlichen Mindestanzahl an Teilnehmern; oder (b) der tatsächlichen Anzahl an Teilnehmern, die in den Systemen des Anbieters erfasst sind, je nachdem, welche Anzahl höher ist. Der Kunde kann dreißig (30) Tage nach dem Datum des Eventbeginns eine zweite Rechnung erhalten, um die Anmeldegebühren anzupassen und die nach dem Datum des Eventbeginns erfolgten Anmeldungen zu berücksichtigen, die von der tatsächlichen Anzahl der Teilnehmer abweichen. Alle Rechnungen sind nach dreißig (30) Tagen ab dem Datum der Rechnung des Anbieters fällig und zahlbar.

6.2 Betriebskosten des Kunden. Der Kunde trägt alle Kosten, die ihm bei der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten entstehen, einschließlich, ohne Einschränkung, durch die Nutzung durch den Kunden und/oder jeglichen Teilnehmer an den Anwendungsleistungen, und/oder durch die Bereitstellung von Support für Teilnehmer in Bezug auf die Nutzung der Anwendungsleistungen.

6.3 Steuern. Alle Beträge, die nach dieser Vereinbarung zahlbar sind, verstehen sich ausschließlich jeglicher Indirekter Verkehrsteuern. Falls nach dieser Vereinbarung Indirekte Verkehrsteuern zahlbar sind, und falls der Anbieter nach jeglichen geltenden Gesetzen dazu verpflichtet ist, Indirekte Verkehrsteuern einzubehalten und an eine zuständige Regierungsbehörde weiterzuleiten, hat der Arbeitgeber dem Anbieter die geltenden Indirekten Verkehrsteuern zu dem Prozentsatz zu zahlen, der nach den geltenden Gesetzen in der Rechtsordnung maßgeblich sind, in der die Indirekten Verkehrsteuern zu zahlen sind.

6.4 Zahlungsverzug; Zinsen. Jeglicher Anteil unbestrittener Beträge, die nach dieser Vereinbarung zahlbar sind, der nicht rechtzeitig bezahlt wurde, wird ab dem Fälligkeitsdatum mit eineinhalb Prozent (1,5 %) monatlich oder zu dem Höchstzinssatz, der nach geltendem Recht zulässig ist, verzinst, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist, bis der Gesamtbetrag bezahlt wurde. Alle Zahlungen, die gemäß dieser Vereinbarung zahlbar sind, erfolgen in der Währung der einschlägigen Rechtsordnung, die auf dem Bestellformular angegeben ist. Ungeachtet des Vorangehenden behält sich der Anbieter das Recht vor, den Teilnehmerzugriff auf die Anwendungsleistungen auszusetzen, wenn der Anbieter die Zahlung einer Summe, die innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum fällig war, nicht erhalten hat.

6.5 Rückerstattung. Der Kunde erkennt an und akzeptiert, dass er, soweit dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, keinen Anspruch auf eine Rückerstattung der Anmeldegebühren hat, die er an den Anbieter gezahlt hat.

  1. HANDHABUNG VERTRAULICHER INFORMATIONEN.

7.1 Eigentum an vertraulichen Informationen. Die Parteien vereinbaren, dass während der Dauer dieser Vereinbarung jede Partei auf bestimmte vertrauliche Informationen der anderen Partei bzw. auf vertrauliche Informationen dritter Parteien, die die offenbarende Partei als vertraulich zu behandeln hat, zugreifen kann. Beide Parteien vereinbaren, dass sämtliche vertrauliche Informationen im Eigentum der offenbarenden Partei stehen oder, soweit zutreffend, im Eigentum einer solchen dritten Partei, und weiterhin im alleinigen Eigentum der offenbarenden Partei oder einer solchen dritten Partei verbleiben.

7.2 Gegenseitige Vertraulichkeitsverpflichtungen. Beide Parteien vereinbaren wie folgt: (a) vertrauliche Informationen, die von der anderen Partei offenbart wurden, ausschließlich für die in dieser Vereinbarung beschriebenen Zwecke zu verwenden; (b) dass eine Partei vertrauliche Informationen, die von der anderen Partei offenbart wurden, nicht vervielfältigt und solche vertraulichen Informationen vertraulich behandelt und vor einer Weitergabe an Dritte und die Verwendung durch Dritte schützt; (c) dass keine der Parteien irgendwelche Bearbeitungen aus vertraulichen Informationen erstellt, die dieser Partei von der anderen Partei offenbart wurden; (d) den Zugriff auf vertrauliche Informationen, die von der anderen Partei offenbart wurden, auf seine Mitarbeiter, Vertreter und/oder Berater zu begrenzen, wenn überhaupt, die den Zugriff darauf benötigen und die darüber informiert wurden und sich schriftlich dazu verpflichtet haben, solche Informationen gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung zu behandeln; und (e) gemäß Abschnitt 11.5 alle vertraulichen Informationen, die von der anderen Partei offenbart wurden und in deren Besitz eine Partei bei Beendigung oder Erlöschen dieser Vereinbarung ist, zurückzugebn oder zu zerstören. Ungeachtet des Vorangehenden erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass der Anbieter unkenntlich gemachte, aggregierte statistische Daten in Bezug auf die Nutzung der Leistungen durch den Kunden ausschließlich zum Zweck der Planung zukünftiger Entwicklung der Plattform und der Leistungen verwenden darf. Abgesehen von dem Zweck, den Teilnehmern gemäß dieser Vereinbarung Leistungen bereitzustellen, darf der Anbieter keinesfalls bestimmte Daten in Bezug auf den Kunden oder die Teilnehmer des Kunden zur Verfügung stellen.

7.3 Ausnahmen der Vertraulichkeit. Ungeachtet des Vorangehenden treffen die Bestimmungen der Abschnitte 7.1 und 7.2 nicht auf vertrauliche Informationen zu, die (a) zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich verfügbar oder jedermann zugänglich sind; (b) ohne Verschulden des Empfängers öffentlich verfügbar oder für jedermann zugänglich werden; (c) dem Empfänger rechtmäßig durch Personen mitgeteilt werden, die nicht an die darauf Bezug nehmende Verschwiegenheitsverpflichtung gebunden sind; (d) bereits, ohne zum Zeitpunkt der Offenbarung an eine darauf Bezug nehmende Verschwiegenheitsverpflichtung gebunden zu sein, im Besitz des Empfängers ist; (e) unabhängig vom Empfänger entwickelt wird; oder (f) ohne Einschränkung von der offenbarenden Partei zur Veröffentlichung oder Offenbarung freigegeben wurde. Ungeachtet des Vorangehenden kann jede Partei vertrauliche Informationen in dem erforderlichen beschränkten Ausmaß (x) offenbaren, wenn dies durch ein Gericht oder eine andere staatliche Behörde angeordnet wird oder in sonstiger Weise erforderlich ist, um geltende Gesetzte einzuhalten, vorausgesetzt, dass die gemäß der Verfügung offenbarende Partei die andere Partei vorab schriftlich darüber informiert und den angemessenen Versuch unternommen hat, eine einstweilige Verfügung zu erwirken; oder (y) die Rechte der Partei gemäß dieser Vereinbarung begründet hat, unter anderem das Einreichen bei Gericht, soweit sie dazu verpflichtet ist. Der Kunde willigt darüber hinaus ein, dass der Anbieter nach seinem Ermessen jegliche Kommentare, Ideen und/oder Fehlerberichte nutzen darf, die der Kunde dem Anbieter zur Verfügung gestellt hat, und dass solche Kommentare, Ideen und/oder Fehlerberichte nicht als Eigentum des Kunden gelten.

  1. ZUSICHERUNGEN UND GEWÄHRLEISTUNGEN. Jede Partei sichert hiermit zu und gewährleistet, (a) dass sie ordnungsgemäß organisiert ist, rechtsgültig besteht und die in ihrer Rechtsordnung geltenden gesetzlichen Vorschriften bezüglich Gründung und Organisation einhält; (b) dass weder sie selbst noch ihre Eigentümer oder Inhaber eine gesperrte Person ist oder in einer mit einem Embargo belegten Rechtsordnung lebt; (c) dass die Ausführung und Erfüllung dieser Vereinbarung nicht im Gegensatz zu jeglichen Rechtsvorschriften steht oder diese verletzt, deren Geltungsbereich auf beide Parteien zutrifft (einschließlich, aber nicht beschränkt auf US-amerikanische Exportkontrollen und Handelssanktionen); (d) dass die Ausführung und Erfüllung dieser Vereinbarung nicht im Gegensatz zu jeglichen Rechtsvorschriften steht oder diese verletzt, deren Geltungsbereich auf eine solche Partei zutrifft; und (e) dass diese Vereinbarung, wenn sie ausgeführt und erfüllt wird, eine gültige und verbindliche Verpflichtung für diese Partei begründet und gemäß den Vertragsbedingungen gegen diese Partei vollstreckbar ist. Darüber hinaus sichert der Kunde hiermit zu und gewährleistet, (x) dass er dem Anbieter keine Sozialversicherungsnummern von Personen mitteilt, auch nicht als eindeutige Mitarbeiterkennnummer; und (y) dass er die vom Anbieter erhaltenen Daten gemäß dieser Vereinbarung verwenden wird
  2. HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE, AUSNAHMEN UND HAFTUNGSBEGRENZUNGEN.

9.1 Haftungsausschluss. SOWEIT NICHT AUSDRÜCKLICH IN ABSCHNITT 8 IM HÖCHSTEN GESETZLICH ZULÄSSIGEN AUSMASS ZUGESICHERT ODER GEWÄHRLEISTET, WERDEN DIE ANWENDUNGSLEISTUNGEN, DIE DOKUMENTATION UND ALLE LEISTUNGEN, DIE VOM ANBIETER ERBRACHT WERDEN, OHNE MÄNGELGEWÄHR („AS IS“) BEREITGESTELLT, UND DER ANBIETER LEHNT ETWAIGE ANDERE VERSPRECHUNGEN, ZUSICHERUNGEN UND GEWÄHRLEISTUNGEN AB, OB AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF JEGLICHE STILLSCHWEIGENDE ZUSICHERUNGEN ALLGEMEINER GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT, GEEIGNETHEIT FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, GARANTIE, DASS KEINE RECHTE DRITTER VERLETZT WERDEN, UNGESTÖRTER BESITZ, SYSTEMINTEGRATION UND/ODER DATENGENAUIGKEIT. DER ANBIETER GEWÄHRLEISTET NICHT, DASS DIE ANWENDUNGSLEISTUNGEN ODER JEGLICHE SONSTIGE LEISTUNGEN, DIE VOM ANBIETER BEREITGESTELLT WERDEN, DIE ANFORDERUNGEN DES KUNDEN ERFÜLLEN ODER DASS DER BETRIEB DER ANWENDUNGSLEISTUNGEN UNUNTERBROCHEN UND STÖRUNGSFREI SEIN WIRD BZW. DASS ALLE STÖRUNGEN BEHOBEN WERDEN. DIE LEISTUNGEN DES ANBIETERS KÖNNEN BESCHRÄNKUNGEN, VERZÖGERUNGEN UND ANDEREN PROBLEMEN UNTERLIEGEN, DIE DEM GEBRAUCH DES INTERNETS UND ELEKTRONISCHER KOMMUNIKATION INNEWOHNEN. DER ANBIETER TRÄGT KEINE VERANTWORTUNG FÜR ETWAIGE VERZÖGERUNGEN, ÜBERMITTLUNGSFEHLER ODER SONSTIGE SCHÄDEN, DIE AUS SOLCHEN PROBLEMEN ENTSTEHEN. Weder der Anbieter noch Dritte, die ihm Datenhosting oder Software bereitstellen, sind in irgendeiner Weise für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der TEILNEHMERDATEN haftbar, oder für jegliche getroffene Entscheidung oder umgesetzte Maßnahme durch den Kunden im Vertrauen auf jegliche TEILNEHMERDATEN.

9.2 Ausschluss von Rechtsbehelfen. DER ANBIETER IST IN KEINEM FALL DEM KUNDEN GEGENÜBER FÜR JEGLICHEN BEILÄUFIG ENTSTANDENEN, INDIREKTEN, BESONDEREN, MITTELBAREN SCHADENSERSATZ ODER STRAFSCHADENSERSATZ HAFTBAR, UNABHÄNGIG VON DER ANSPRUCHSART, EINSCHLIESSLICH, OHNE EINSCHRÄNKUNG, ENTGANGENE GEWINNE, VERZUGSKOSTEN, MANGELNDE LIEFERUNG, BETRIEBSAUSFALL, KOSTEN FÜR VERLORENE ODER BESCHÄDIGTE DATEN ODER DOKUMENTATION, VERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER DRITTEN, DIE SICH AUS JEGLICHER QUELLE ERGEBEN, SELBST DANN, WENN DER ANBIETER AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE. DIESE BESCHRÄNKUNG ZU SCHÄDEN UND ANSPRÜCHEN SOLL UNABHÄNGIG DAVON GELTEN, OB SONSTIGE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG VERLETZT WURDEN ODER SICH ALS INEFFIZIENT ERWIESEN HABEN.

9.3 Haftungsbeschränkung. SOWEIT DIES NICHT GESETZLICH UNTERSAGT IST, GEHT DIE GESAMTHAFTUNG DES ANBIETERS GEGENÜBER DEM KUNDEN IN BEZUG AUF SÄMTLICHE ANSPRÜCHE, DIE SICH AUS DIESER ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG ERGEBEN, EINSCHLIESSLICH, OHNE EINSCHRÄNKUNG, JEGLICHE KLAGEANSPRÜCHE, AUF VERTRAG, UNERLAUBTE HANDLUNG ODER GEFÄHRDUNGSHAFTUNG GESTÜTZTE ANSPRÜCHE NICHT ÜBER DEN BETRAG DER GEBÜHREN HINAUS, DIE DER KUNDE IM ZEITRAUM VON ZWÖLF (12) MONATEN VOR DEM EVENT, DAS DEN ANSPRUCH ZUR FOLGE HAT, AN DEN ANBIETER GEZAHLT HAT. DIESE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG SOLL UNABHÄNGIG DAVON GELTEN, OB SONSTIGE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG VERLETZT WURDEN ODER SICH ALS INEFFIZIENT ERWIESEN HABEN.

9.4 Wesentlicher Vertragsbestandteil. Der Kunde erkennt an, dass die hier in Abschnitt 9 ausgeführten Haftungsausschlüsse, Ausnahmen und Haftungsbegrenzungen einen wesentlichen Vertragsbestandteil zwischen den Parteien bilden, dass die Parteien sich bei der Verhandlung der allgemeinen Vertragsbedingungen dieser Vereinbarung auf solche Haftungsausschlüsse, Ausnahmen und Haftungsbegrenzungen verlassen und dass ohne solche Haftungsausschlüsse, Ausnahmen und Haftungsbegrenzungen die allgemeinen Vertragsbedingungen dieser Vereinbarung erheblich anders lauten würden.

  1. SCHADLOSHALTUNG.

10.1 Schadloshaltung des Kunden. Der Anbieter verpflichtet sich, den Kunden freizustellen, davor zu schützen und schadlos zu halten gegen jegliche Verluste, Verbindlichkeiten, Kosten (einschließlich angemessenes Anwaltshonorar) oder Schäden, die aus einem Anspruch Dritter erwachsen, dass die Anwendungsleistungen und/oder die Dokumentation die US-amerikanischen Patente solcher Dritten zum Datum des Inkrafttretens verletzt, oder gegen die geistigen Eigentumsrechte oder Rechte im Hinblick auf Betriebsgeheimnisse solcher Dritten nach geltendem Recht jeglicher Rechtsordnungen innerhalb der Vereinigten Staaten verstößt oder sie veruntreut, vorausgesetzt, der Kunde informiert den Anbieter unverzüglich schriftlich über die Forderung, kooperiert mit dem Anbieter und gewährt dem Anbieter die ausschließliche Befugnis, die Verteidigung einer solchen Forderung und eine Einigung zu regeln. Falls eine solche Forderung erhoben wird oder möglich erscheint, verpflichtet sich der Kunde, dem Anbieter nach dessen eigenem Ermessen zu gestatten, ihm zu ermöglichen, die Anwendungsleistungen oder die Dokumentation, soweit zutreffend, weiterhin zu nutzen, oder solch verletzendes Material dahingehend zu verändern oder auszutauschen, dass es nicht verletzend ist. Wenn der Anbieter bestimmt, dass keine dieser Alternativen in zumutbarer Weise verfügbar ist, hat der Kunde nach schriftlicher Aufforderung durch den Anbieter die Nutzung einzustellen und, soweit zutreffend, solche Materialien zurückzugeben, die Gegenstand der Verletzungsforderung sind. Dieser Abschnitt 10.1 findet keine Anwendung, wenn die mutmaßliche Verletzung ganz oder teilweise aus (a) einer Veränderung der Anwendung oder der Dokumentation durch den Kunden entsteht, (b) einer Kombination, Handhabung oder Nutzung der Anwendung mit einer anderen Software, Hardware oder Technologie, die nicht vom Anbieter zur Verfügung gestellt wurde, (c) einer Nutzung einer überholten oder veränderten Ausgabe der Anwendung oder der Dokumentation, wenn eine solche Verletzung durch die Nutzung der zum jeweiligen Zeitpunkt aktuellen Version der Anwendung oder der Dokumentation, soweit zutreffend, hätte vermieden werden können, und wenn dem Kunden eine zu dem Zeitpunkt aktuelle Version zur Verfügung gestellt wurde, oder (d) in Bezug auf die Marke des Kunden (jegliche der vorhergehenden Umstände gemäß Klauseln (a), (b), (c), oder aus (d) einer „Verantwortung zur Schadloshaltung des Kunden“). DIE HAFTUNG DES ANBIETERS NACH DIESEM ABSCHNITT 10.1 SOLL IN KEINEM FALL DIE OBERGRENZE DER IN ABSCHNITT 8.2 UND 8.3. DARGELEGTEN HAFTUNG ÜBERSCHREITEN. DIESER ABSCHNITT LEGT DIE GESAMTEN PFLICHTEN UND DIE HAFTUNG DES ANBIETERS IN BEZUG AUF JEGLICHE VERLETZUNGSFORDERUNGEN FEST.

10.2 Freistellungsverpflichtung des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, den Anbieter schadlos zu halten, freizustellen und, auf Verlangen des Anbieters, den Anbieter zu schützen gegen jegliche Verluste, Verbindlichkeiten, Kosten (einschließlich angemessenes Anwaltshonorar) oder Schäden, die aus: (a) einer Verantwortung zur Schadloshaltung des Kunden, oder (b) einem Verstoß des Kunden gegen jegliche seiner Zusicherungen, Gewährleistungen oder Zusagen in Bezug auf die Einhaltung US-amerikanischer Exportkontrollen und Handelssanktionen erwachsen, vorausgesetzt, der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich schriftlich über die Forderung, kooperiert mit dem Kunden und gewährt dem Kunden die ausschließliche Befugnis, die Verteidigung einer solchen Forderung und eine Einigung zu regeln, unter der Voraussetzung, dass der Kunde keinen Anspruch eines Dritten gegen den Anbieter befriedigt, es sei denn, solch eine Einigung befreit den Anbieter vollständig und für immer von jeder Verbindlichkeit in Bezug auf solche Forderungen, es sei denn der Anbieter erklärt seine Zustimmung zu einer solchen Einigung, und unter der weiteren Voraussetzung, dass der Anbieter das Recht hat, nach seiner Wahl sich selbst gegen solch eine Forderung zu verteidigen oder sich an einer Verteidigung dagegen durch einen rechtlichen Berater seiner Wahl zu beteiligen.

10.3 Teilnahmerisiko. Der Kunde erkennt an, dass der Anbieter nicht in der Lage ist, und auch nicht den Versuch unternimmt, die Geeignetheit oder potenziellen Gesundheitsrisiken zu bestimmen, die Virgin Pulse GO für individuelle Teilnehmer darstellen kann.

  1. LAUFZEIT UND BEENDIGUNG.

11.1 Laufzeit. Die Laufzeit dieser Vereinbarung beginnt am Datum des Inkrafttretens und endet am Ende des letzten Events, das vom Kunden erworben wurde (die „Laufzeit“), es sei denn, sie wird gemäß diesem Abschnitt 10 vorzeitig beendet. Die Laufzeit kann vom Kunden verlängert werden, wenn dieser zusätzliche Events erwirbt. Die Beendigung dieser Vereinbarung soll keine Rechte der Parteien beeinträchtigen, die vor der Beendigung entstanden sind, einschließlich der Verpflichtung des Kunden, die anfallenden Anmeldegebühren zu entrichten.

11.2 Kündigung wegen Vertragsverletzung. Beide Parteien können diese Vereinbarung nach ihrem Wunsch im Fall einer erheblichen Vertragsverletzung der anderen Partei kündigen. Eine solche Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung der genauen Vertragsverletzung oder Vertragsverletzungen, auf die sich die Kündigung gründet, an die Partei, die die Vertragsverletzung begangen hat. Die Partei, die die Vertragsverletzung begangen hat, hat das Recht, eine solche Verletzung oder solche Verletzungen innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Kündigung zu heilen; und diese Vereinbarung endet in dem Fall, dass eine solche Heilung innerhalb von dreißig (30) Tagen nicht erfolgt. Darüber hinaus kann jede der Parteien diese Vereinbarung fristlos kündigen, wenn die andere Partei: (a) unredlich oder betrügerisch handelt, oder (b) sich auf eine Art und Weise verhält, die sich nach verständiger Würdigung seitens der anderen Partei wahrscheinlich negativ auf das Image oder öffentliche Ansehen dieser Partei auswirken könnte. Ungeachtet des Vorangehenden kann der Anbieter diese Vereinbarung ohne vorherige Ankündigung oder die Gelegenheit zur Heilung fristlos kündigen, wenn die erhebliche Verletzung durch den Kunden zu einem Verstoß gegen US-amerikanische Exportkontrollen und Handelssanktionen führt.

11.3 Sperrung des Zugriffs. Der Anbieter kann den Zugriff auf die Anwendungsleistungen in dem Fall sperren, dass der Anbieter nach dieser Vereinbarung unstreitig fällige Zahlungen innerhalb von dreißig (30) Tagen seit Rechnungsstellung nicht erhalten hat.

11.4 Beendigung bei Konkurs und Insolvenz. Jede Partei kann nach ihrem Wunsch diese Vereinbarung unverzüglich durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen, wenn (a) die andere Partei zahlungsunfähig wird oder ihre Schulden nicht bei Fälligkeit zahlen kann; (b) die andere Partei Konkurs anmeldet, eine Restrukturierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder ein vergleichbares Verfahren stattfindet, oder wenn gegen sie Klage erhoben wird und ein solcher Antrag zur Eröffnung eines Konkursverfahrens nicht innerhalb von neunzig (90) Tagen nach dem Antrag eingestellt wird; (c) die andere Partei ihr Geschäft aufgibt; oder (d) ein Konkursverwalter bestellt wird oder eine Vermögensübertragung zugunsten der Gläubiger der anderen Partei erfolgt.

11.5 Wirkung der Kündigung. Bei Kündigung dieser Vereinbarung: (a) stellt der Kunde unverzüglich jegliche Nutzung der Anwendungsleistungen, der Dokumentation und jeglicher vertraulicher Informationen des Anbieters ein; (b) löscht der Kunde jegliche vertraulichen Informationen des Anbieters, die auf Computern des Kunden oder in jeglichen anderen Medien gespeichert sind, darunter, aber nicht auf diese beschränkt, in Online- und Offlinesammlungen; (c) löscht der Anbieter jegliche vertraulichen Informationen des Kunden, die auf Computern des Anbieters oder in jeglichen anderen Medien gespeichert sind, darunter, aber nicht auf diese beschränkt, in Online- und Offlinesammlungen; (d) gibt der Kunde dem Anbieter sämtliche Kopien der Dokumentation und jegliche vertraulichen Informationen des Anbieters, die sich zu diesem Zeitpunkt im Besitz des Kunden befinden, an den Anbieter zurück, oder zerstört sie, falls der Anbieter dies wünscht; und (e) zahlt dem Anbieter unverzüglich alle fälligen und nach dieser Vereinbarung zahlbaren Beträge.

11.6 Weitergeltung. Die Bestimmungen der Abschnitte 2.2, 2.3, 4, 7, 8, 9, 10 und 11.6 bleiben von der Kündigung dieser Vereinbarung unberührt und gelten weiter.

  1. VERSCHIEDENES.

12.1 Ungeteilte Vereinbarung. Diese Vereinbarung stellt die ungeteilte Vereinbarung und Einigung zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand dar und, soweit dies nicht anderweitig ausdrücklich in dieser Vereinbarung geregelt ist, ersetzt und umfasst jegliche vorherige mündliche und schriftliche Absprachen, Gespräche und Einigungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand; und keine der Parteien ist an jegliche Bedingungen, Beeinflussung oder Zusicherungen gebunden, die nicht ausdrücklich in dieser Vereinbarung vereinbart werden.

12.2 Sonderbedingungen. Zusätzlich zu den in dieser Vereinbarung vereinbarten Bedingungen, können Sonderbedingungen in anhängenden Vertragszusätzen enthalten sein. Sollte es Widersprüche zwischen den Bedingungen dieser Vereinbarung und den Sonderbedingungen geben, haben die Sonderbedingungen Vorrang.

12.3 Unabhängige Unternehmer. Beim Abschluss und bei der Erfüllung dieser Vereinbarung handeln der Kunde und der Anbieter jederzeit als unabhängige Unternehmer und ausgenommen, es wurde ausdrücklich hierin vereinbart, soll nichts in dieser Vereinbarung so ausgelegt werden oder implizieren, dass eine Stellvertreter-, Partner- oder Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung zwischen den Parteien begründet wird. Soweit nicht ausdrücklich hierin dargelegt, darf keine der Parteien zu irgendeinem Zeitpunkt eine Verpflichtung für die andere Partei eingehen oder Kosten bzw. Ausgaben für die andere Partei oder im Namen der anderen Partei übernehmen. Keine der Parteien gibt vor, sichert zu oder erweckt den Anschein, dazu befugt zu sein, als Vertreter der anderen Partei zu handeln oder in in irgendeiner Weise für die andere Partei Verpflichtungen eingehen zu können.

12.4 Mitteilungen. Alle Mitteilungen, die erforderlich sind oder sich auf diese Vereinbarung beziehen, müssen schriftlich erfolgen und können mit allen legalen Mitteln im Rahmen der Gesetze der einschlägigen Rechtsordnung erfolgen, einschließlich, ohne Einschränkung, durch persönliche Übergabe, per Einschreiben, ausreichend frankiert und mit dem Zahlungsbeleg versehen, an die Parteien an ihre jeweiligen Anschriften, die im Bestellformular angegeben sind, oder an eine andere Anschrift adressiert werden, die die Empfängerpartei möglicherweise im Einklang mit dieser Bestimmung schriftlich mitgeteilt hat. Alle Mitteilungen, die nach dieser Vereinbarung erforderlich sind oder die sich darauf beziehen, können auch per Fax und/oder sonstige elektronische Kommunikation übermittelt werden, soweit der Absender eine Bestätigung der erfolgreichen Übermittlung an den Empfänger erhält und speichert. Solche Mitteilungen werden an dem Datum wirksam, das in einer solchen Bestätigung angegeben ist. In dem Fall, dass eine der Parteien eine Mitteilung per Fax oder auf sonstigem elektronischen Weg nach Maßgabe des vorstehenden Satzes übermittelt, sendet diese Partei unverzüglich im Anschluss daran eine Kopie der Mitteilung schriftlich per Einschreiben, ausreichend frankiert und mit dem Zahlungsbeleg versehen, an die Empfängerpartei an die wie oben beschriebene Anschrift, oder an solch andere Anschriften, wie die Empfängerpartei sie möglicherweise ersatzweise zuvor durch schriftliche Mitteilung an den Absender mitgeteilt hat.

12.5 Änderungen; Abwandlungen. Diese Vereinbarung kann nur schriftlich und ordnungsgemäß ausgefertigt durch die Vertreter beider Parteien geändert oder abgewandelt werden.

12.6 Abtretung/Übertragung; Delegation. Außer im Fall einer Fusion oder Akquisition kann keine der Parteien jegliche ihrer Rechte abtragen, übertragen oder jegliche ihrer Pflichten gemäß dieser Vereinbarung delegieren ohne die ausdrückliche, vorherige Einwilligung der anderen Partei, und im Fall des Fehlens einer solchen Einwilligung ist eine versuchte Übertragung oder Delegation null, nichtig und unwirksam.

12.7 Kein Vertrag zugunsten Dritter. Die Parteien vereinbaren, dass die in dieser Vereinbarung getroffenen Zusagen ausschließlich zugunsten der Parteien, ihrer Nachfolger und zulässigen Bevollmächtigten gedacht sind. Nichts in dieser Vereinbarung, ob ausdrücklich oder implizit, überträgt irgendeiner natürlichen oder juristischen Person, mit Ausnahme der Parteien, ihrer Nachfolger und zulässigen Bevollmächtigten, ein jegliches im Rechtssinne wirksames Recht, irgendeine der Vertragsbedingungen geltend zu machen.

12.8 Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung, aus welchem Grund und in welcher Rechtsordnung auch immer, unwirksam oder nicht vollstreckbar sein, ist eine solche Bestimmung so auszulegen, als wäre sie im erforderlichen, jedoch möglichst minimalen Umfang so angepasst, dass eine solche Unwirksamkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit geheilt wird. Von der Unwirksamkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit einer oder mehrerer der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt die Wirksamkeit jeglicher anderer Bestimmungen dieser Vereinbarung unberührt.

12.9 Verzichtserklärung. Eine Verzichtserklärung im Rahmen dieser Vereinbarung ist nur dann gültig und verbindlich, wenn sie schriftlich und durch ordnungsgemäße Ausführung durch die Partei erfolgt, gegenüber der die Durchsetzbarkeit eines solchen Verzichts verfolgt wird. Eine solche Verzichtserklärung begründet nur einen Verzicht in Bezug auf die konkrete Angelegenheit, die darin beschrieben ist, und beschränkt in keiner Weise die Rechte der Parteien, eine solche Verzichtserklärung in jeglicher anderer Hinsicht oder zu einem anderen Zeitpunkt zu gewähren. Jegliche Verzögerung oder Unterlassung durch eine der Parteien bei der Ausübung irgendeines Rechts hierunter wird nicht als Verzicht auf das Recht erachtet.

12.10 Höhere Gewalt. Sollte eine Partei, abgesehen von Zahlungsverpflichtungen aus dieser Vereinbarung, nicht in der Lage oder nur verspätet in der Lage sein, ihre Vertragspflichten aufgrund von Umständen zu erfüllen, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle solch einer Partei liegen, einschließlich, beispielsweise Internetzugang außerhalb der Kontrolle des Anbieters, Krieg, Terror, Landfriedensbruch, Brand, Überschwemmungen, Epidemien, oder Ausfall öffentlicher Versorgungsbetriebe oder öffentlicher Verkehrsmittel, beispielsweise der Ausfall oder die Verspätung, wird dies nicht so erachtet, als würde eine wesentliche Vertragsverletzung begründet, doch behält eine solche Pflicht ihre volle Rechtskraft und Rechtswirkung und wird so bald wie in zumutbarer Weise praktikabel erbracht oder erfüllt, nach der Beendigung der maßgeblichen Umstände, die solch einen Ausfall oder solch eine Verspätung verursacht haben, vorausgesetzt, dass in dem Fall, dass eine solche Partei nicht in der Lage oder nur verspätet in der Lage ist, ihre Vertragspflichten für mehr als neunzig (90) Tage zu erfüllen, die andere Partei diese Vereinbarung unter Wahrung einer Kündigungsfrist von dreißig (30) Tagen schriftlich kündigen kann.

12.11 Anwendbares Recht. DIESE VEREINBARUNG UNTERLIEGT DEM RECHT UND DEN GESETZEN DES US-BUNDESSTAATES RHODE ISLAND UND WIRD DEMENTSPRECHEND AUSGELEGT, OHNE BERÜCKSICHTIGUNG DER BESTIMMUNGEN DES KOLLISIONSRECHTS UND DES UN-KAUFRECHTS. ZUM ZWECKE ALLER ANSPRÜCHE, DIE UNTER DIESE VEREINBARUNG FALLEN, UNTERWIRFT SICH JEDE DER PARTEIEN HIERMIT UNWIDERRUFLICH DER AUSSCHLIESSLICHEN GERICHTSBARKEIT DER US-BUNDESSTAATLICHEN GERICHTE UND US-BUNDESGERICHTE DES US-BUNDESSTAATES RHODE ISLAND.

12.12 Endnutzer der US-Regierung. Jede der Dokumentationen und die Softwarekomponenten, die die Anwendungsleistungen bilden, ist ein „kommerzieller Gegenstand“, so wie dieser Begriff als 48 C.F.R. 2.101 definiert ist, und aus „kommerzieller Computer-Software“ und „kommerzieller Computer-Software-Dokumentation“ besteht, wie diese Begriffe in 48 C.F.R. 12.212 verwendet werden. Im Einklang mit 48 C.F.R. 12.212 und 48 C.F.R. 227.7202-1 bis 227.7202-4, greifen alle Endnutzer der US-Regierung auf die Leistungsanwendung und die Dokumentation mit lediglich diesen Rechten zu, die darin dargelegt sind.

12.13 Ausfertigungen. Diese Vereinbarung kann in einer beliebigen Anzahl von Ausfertigungen ausgeführt werden, von denen jede einzelne als Original erachtet wird und alle gemeinsam zusammengefasst den einen Vertrag bilden.

12.14 Überschriften. Die Überschriften in dieser Vereinbarung wurden lediglich der Einfachheit halber eingefügt und wirken sich nicht auf die Bedeutung oder Auslegung dieser Vereinbarung aus.

12.15 Auslegung. Die Vertragsbedingungen dürfen nicht zum Nachteil einer Partei interpretiert oder ausgelegt werden, da diese Partei für ihre Vorbereitung zuständig war.